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HR und Arbeitsrecht

Zwischen Anpfiff und Arbeitszeit – die EM erobert den Unternehmensalltag

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Laura Schöneborn

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

E-Mail-Kontakt
Tel: 0621 15003-27
Fußball, Anpfiff

Die Vorrunde ist für die DFB-Elf geschafft! Hier finden Sie die TOP 10 der spannendsten (Arbeitsrechts-)Fragen rund um die EM, damit der Unternehmensalltag nicht zum eigentlichen K.-o.-Spiel wird.

Die EM-Euphorie packt das ganze Land. Auch im Freudentaumel sollten allerdings arbeitsrechtliche Grundsätze nicht aus den Augen verloren werden. Wir beantworten die TOP 10 der spannendsten arbeitsrechtlichen Fragen abseits vom Rasen.

TOP 10

1. Dürfen Mitarbeiter während der Arbeitszeit Fußballspiele streamen?

Nein, ohne ausdrückliche Erlaubnis des Arbeitgebers dürfen Mitarbeiter während der Arbeitszeit keine Spiele der Fußball-EM live im Stream oder an ggf. vorhandenen TV-Geräten verfolgen. Etwas anderes gilt natürlich während des Bereitschaftsdienstes – hier muss der Mitarbeiter für Sie aber vereinbarungsgemäß erreichbar sein.

2. Dürfen Mitarbeiter während der Arbeitszeit einen Live-Ticker verfolgen?

Ja, wenn Sie Ihren Mitarbeiter die private Internet- oder Handynutzung am Arbeitsplatz gestattet haben, dürfen Mitarbeiter einen Live-Ticker nebenher verfolgen. Dabei darf die Erfüllung der arbeitsrechtlichen Pflichten jedoch nicht beeinträchtigt werden. Im Einzelfall kann hier eine Abmahnung ausgesprochen werden.

3. Sind gemeinsame Wetten und Tipp-Spiele unter Kollegen erlaubt?

Ja, das Wetten und Tippen untereinander zählt zur Privatsphäre des Mitarbeiters. Ausschweifende Gespräche und Debatten sind aber in der Pause zu führen.

4. Dürfen Mitarbeiter ihren Arbeitsplatz mit Fan-Artikeln schmücken?

Das entscheiden Sie! Ihnen obliegt das Hausrecht, die endgültige Entscheidung, wie Arbeitsplätze zu gestalten sind, liegt bei Ihnen. Hier gilt allerdings: Gleiches Recht für alle – unabhängig davon, welche Flagge gezeigt wird.

5. Dürfen Mitarbeiter zum Public Viewing trotz Arbeitsunfähigkeit?

Sommergrippe und Sommermärchen lassen sich nicht so leicht unter einen Hut bringen. Hier besteht die Möglichkeit des Vortäuschens einer Arbeitsunfähigkeit, also eines Betruges. Gerne schauen wir uns den Einzelfall gemeinsam mit Ihnen an und beraten Sie.

6. Dürfen Mitarbeiter beim gemeinsamen Anfeuern im Büro Alkohol konsumieren?

Ja, wenn bei Ihnen im Betrieb kein Alkoholverbot herrscht. Falls die Mitarbeiter im Anschluss an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren, darf durch den Alkoholkonsum die Arbeitsleistung nicht beeinträchtigt werden.

7. Dürfen Mitarbeiter nach einem Spiel verkatert im Büro erscheinen?

Ja, wenn die Arbeit dennoch ordnungsgemäß angeboten werden kann. Nicht jeder Kater wird dazu führen, dass die Arbeitsleistung beeinträchtigt wird. Ist Ihr Mitarbeiter jedoch nicht in der Lage seine Arbeitskraft ordnungsgemäß zur Verfügung zu stellen, etwa auf Grund von Konzentrationsschwächen und Ausfallerscheinungen, können Sie ihn nach Hause schicken. Sprechen Sie zuerst mit dem Mitarbeiter. Auch bei Restalkoholisierung in Verbindung mit Ausfallerscheinungen kann es nötig sein, den Mitarbeiter nach Hause zu schicken. Dann aber bitte nicht mit dem eigenen Auto! Wenden Sie sich gerne im Einzelfall an uns.

8. Dürfen Mitarbeiter im Trikot zur Arbeit erscheinen?

Arbeitsschutz, Hygienevorschriften oder ein einheitliches Auftreten bei Kundenkontakt – es kann viele Gründen geben, dass Sie die freie Kleidungswahl Ihrer Mitarbeiter einschränken möchten. Im Einzelfall sind betriebliche Belange höher zu bewerten, als das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter in Bezug auf ihre Kleidung. Das gilt auch für das Fan-Trikot.

9. Dürfen Mitarbeiter vor einem wichtigen Spiel früher nach Hause gehen?

Nein, in der Regel nicht. Im Falle von festen Arbeitszeiten dürfen Mitarbeiter nicht ohne vorherige Zustimmung den Arbeitsplatz verlassen. Hier kann eine Abmahnung und im Wiederholungsfall auch eine Kündigung ausgesprochen werden. Mitarbeiter mit Vertrauensarbeit oder Gleitzeitregelung haben hier in der Regel einen größeren Spielraum, so dass davon auszugehen ist, dass diese Mitarbeiter den Arbeitsplatz verlassen dürfen, wenn betriebliche Belange nicht beeinträchtigt werden.

10. Darf ich die (sichtbare) Unterstützung anderer teilnehmender Nationen zur Wahrung des Betriebsfriedens untersagen?

Nein. Im Rahmen der Gleichbehandlung und des Diskriminierungsverbotes dürfen Sie unterschiedliche Fan-Gemeinden nicht unterschiedlich behandeln. Wenn Sie das Gefühl haben, dass die offene Zurschaustellung der Fan-Liebe zu Konflikten führen könnte, sollten Sie auf dem Betriebsgelände und während der Arbeitszeit sämtliche Zurschaustellung verbieten.

Bei Fragen steht Ihnen das Team von grosshandel-bw gerne zur Verfügung.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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