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Tarifpolitik

Tarifnachrichten Nr. 1 / 2020

mm

Boris Behringer

Hauptgeschäftsführer
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)

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Ankündigungsfrist bei Kurzarbeit in der Corona-Krise

Im Zuge der Corona-Krise und den tariflichen Regelungen zur Kurzarbeit in § 9 des Manteltarifvertrages entstanden immer wieder Fragen zur dort vorgesehenen Ankündigungsfrist für Kurzarbeit von 20 Tagen. Teilweise wurde seitens der Arbeitnehmervertretungen die Ansicht geäußert, dass diese Ankündigungsfrist auch bei Kurzarbeit in der jetzigen Situation einzuhalten sei und kein Ausnahmetatbestand vorliege. Mit der Gewerkschaft ver.di konnte nunmehr eine Protokollnotiz zu § 9 Manteltarifvertrag vereinbart werden, welche eine Ankündigungsfrist für Kurzarbeit entfallen lässt.

Diese lautet:

  1. Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die aktuelle Corona-Krise als höhere Gewalt und die in der Folge staatlich angeordneten Einschränkungen der Bewegungsfreiheit als behördliche Maßnahmen im Sinne des § 9 Ziffer 1 dritter Absatz MTV Baden-Württemberg anzusehen sind und die Ankündigungsfrist für Kurzarbeit deshalb entfällt.
  2. Diese Protokollnotiz gilt für die Dauer der aktuellen Corona-Krise, vorerst längstens bis zum 31.12.2020.

Eine darüber hinausgehende Bereitschaft der Gewerkschaft ver.di, tariflich auf die Krise zu reagieren, war derzeit nicht zu erkennen.

 

Mit freundlichen Grüßen

gez. Gerhard Bosch
Vorsitzender Tarifkommission

gez. Boris Behringer
Hauptgeschäftsführer

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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