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HR und Arbeitsrecht

Neue Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen

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Arabel Münch

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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© MQ-Illustrations / Adobe Stock
Im Bundesgesetzblatt wurde die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2022 verkündet. Ab dem 1. Juli 2022 erhöhen sich die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Die unpfändbaren Beträge, die bei einer Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte nach § 850c ZPO geschützt sind, ändern sich jeweils seit diesem Jahr zum 1. Juli eines jeden Jahres entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages zum Existenzminimum. Am 31. Mai 2022 wurde im Bundesgesetzblatt die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2022 veröffentlicht und damit die ab 1. Juli 2022 maßgebenden Beträge bekanntgegeben. Der unpfändbare Betrag des monatlichen Arbeitseinkommens eines Schuldners ohne Unterhaltsverpflichtung beträgt ab dem 1. Juli 2022 laut Bekanntmachung 1.330,16 € (bisher 1.252,64 €). Gewährt der Schuldner aufgrund gesetzlicher Pflichten Unterhalt, erhöht sich dieser Betrag um monatlich 500,62 € (bisher 471,44 €) für die erste Person und um monatlich jeweils weitere 278,90 € (bisher 262,65 €) für die zweite bis fünfte Person. Diese neuen Pfändungsfreigrenzen gelten ab 1. Juli 2022 für alle zu diesem Zeitpunkt laufenden und künftigen Pfändungen. Den Auszug aus dem Bundesgesetzblatt mit der künftig geltenden Pfändungstabelle finden Mitglieder von grosshandel-bw nachstehend.
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Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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