Neue EU-Regeln schaffen mehr Zeit für Hochrisiko-KI, erleichtern Anforderungen an KI-Kompetenz und bündeln die Aufsicht. Transparenzpflichten und Verbote bleiben bestehen. Unternehmen sollten den Zeitgewinn gezielt für Bestandsaufnahme und Risikobewertung nutzen.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Einsatz Künstlicher Intelligenz haben sich weiter konkretisiert. Der neue KI-Omnibus der Europäischen Union bringt Unternehmen verschiedene Erleichterungen und verlängert insbesondere die Umsetzungsfristen für bestimmte Hochrisiko-KI-Systeme. Gleichzeitig schafft das deutsche Durchführungsgesetz klare Zuständigkeiten bei der nationalen Aufsicht.
Das Wichtigste im Überblick
- Mehr Zeit: Die Vorgaben für bestimmte Hochrisiko-KI-Systeme, insbesondere im Personalbereich, gelten später.
- Angepasste Anforderungen: Bei der KI-Kompetenz der Beschäftigten genügt künftig die Förderung angemessener Maßnahmen.
- Zentrale Aufsicht: Die Bundesnetzagentur übernimmt in Deutschland eine zentrale Rolle bei der Marktüberwachung.
- Bestehende Pflichten: Die Fristverlängerungen gelten nicht für alle Regelungsbereiche. Verbote und Transparenzpflichten bleiben grundsätzlich unverändert.
Die EU-KI-Verordnung
Die EU-KI-Verordnung ist seit dem 1. August 2024 in Kraft – siehe Artikel hier. Ihre Vorgaben gelten schrittweise und richten sich nach dem jeweiligen Risiko eines KI-Systems. Besonders relevant für Unternehmen sind die strengen Anforderungen an sogenannte Hochrisiko-KI-Systeme. Dazu können auch Anwendungen im Personalbereich zählen, beispielsweise KI-gestützte Systeme für die Auswahl und Bewertung von Bewerberinnen und Bewerbern.
KI-Omnibus verlängert wichtige Fristen
Der am 27. Juli 2026 in Kraft getretene KI-Omnibus der Europäischen Union bringt mehrere Erleichterungen:
Hochrisiko-KI im Personalbereich
Für Hochrisiko-KI-Systeme nach Artikel 6 Absatz 2 der KI-Verordnung gelten die regulatorischen Anforderungen grundsätzlich erst ab dem 2. Dezember 2027, sofern kein Bestandsschutz nach Artikel 111 der KI-Verordnung greift. Für KI-Systeme, die als Sicherheitskomponenten in bestimmte Produkte integriert sind, ist eine Anwendung der Vorgaben erst ab August 2028 vorgesehen.
Förderung der KI-Kompetenz
Arbeitgeber müssen kein bestimmtes Kompetenzniveau ihrer Beschäftigten garantieren. Erforderlich sind jedoch weiterhin angemessene Maßnahmen, um die KI-Kompetenz der mit entsprechenden Systemen befassten Personen zu fördern. Welche Maßnahmen angemessen sind, hängt insbesondere von den eingesetzten KI-Systemen, den vorhandenen Kenntnissen der Beschäftigten und den möglichen Risiken ab.
Erleichterungen für weitere Unternehmen
Bestimmte Erleichterungen, die bislang vor allem kleinen und mittleren Unternehmen zugutekamen, werden auf sogenannte Small Mid-Caps ausgeweitet. Dabei handelt es sich um kleinere Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung.
Anpassung der KI-Governance
Überschneidungen zwischen verschiedenen Vorschriften sollen reduziert und die Zuständigkeiten klarer voneinander abgegrenzt werden. Dies betrifft insbesondere das Zusammenspiel zwischen dem europäischen AI Office und den nationalen Behörden. Die Änderungen verbessern die praktischen Umsetzungsmöglichkeiten und erhöhen die Rechtssicherheit. Der europäische KI-Rechtsrahmen bleibt jedoch komplex. Weitere Leitlinien und Durchführungsrechtsakte sollen einzelne Vorgaben in den kommenden Monaten konkretisieren.
Bundesnetzagentur übernimmt zentrale Aufsicht
Mit dem am 29. Juli 2026 in Kraft getretenen deutschen Durchführungsgesetz zur KI-Verordnung wurden die nationalen Zuständigkeiten festgelegt. Die Bundesnetzagentur übernimmt eine zentrale Rolle bei der Marktaufsicht. Weitere Einzelheiten zur Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern sollen durch eine gesonderte Verwaltungsvereinbarung geregelt werden. Eine gebündelte Aufsicht kann zu einer einheitlicheren Auslegung der Vorschriften und zu mehr Rechtssicherheit beitragen. Davon profitieren insbesondere Unternehmen, die in mehreren Bundesländern tätig sind.
Diese Fristen gelten weiterhin
Die durch den KI-Omnibus eingeführten Verlängerungen betreffen nicht sämtliche Vorschriften der KI-Verordnung.
- Verbotene KI-Praktiken nach Artikel 5 der KI-Verordnung sind bereits seit dem 2. Februar 2025 untersagt.
- Die Transparenzpflichten nach Artikel 50 der KI-Verordnung gelten grundsätzlich weiterhin ab dem 2. August 2026. Für bestimmte Anbieter ist eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 vorgesehen.
Empfehlung für Unternehmen
Der zusätzliche zeitliche Spielraum bei Hochrisiko-KI-Systemen sollte für eine systematische Bestandsaufnahme genutzt werden. Dabei ist zu prüfen, welche KI-Anwendungen im Unternehmen bereits eingesetzt oder geplant werden und welcher Risikokategorie sie zuzuordnen sind.
Besondere Aufmerksamkeit ist KI-Systemen im Personalbereich zu widmen. Eine frühzeitige Dokumentation, Risikobewertung und Festlegung interner Verantwortlichkeiten erleichtert die spätere Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen.




