Laut Entscheidung des Bundesgerichtshof ist die Inflationsausgleichsprämie Arbeitseinkommen und damit in den Grenzen des § 850 ZPO pfändbar.
Hintergrund der Entscheidung des BGH war folgender Fall: Der Schuldner ist als Krankenpfleger bei einer Einrichtung der Caritas beschäftigt und befindet sich in einem Insolvenzverfahren. Die Arbeitgeberin gewährt ihren Mitarbeitern eine Inflationsausgleichsprämie i. H. v. 3.000 EUR, zahlbar in zwei Teilbeiträgen von jeweils 1.500 EUR Ende Juni 2023 und Ende Juni 2024. Voraussetzung ist, dass der Schuldner an mindestens einem Tag im Auszahlungsmonat Anspruch auf Dienstbezüge hat. Der Schuldner hat beantragt, die Unpfändbarkeit der Inflationsausgleichsprämie festzustellen und die Inflationsausgleichsprämie freizugeben. Das Insolvenzgericht hat den Antrag abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Auch vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hatte der Arbeitnehmer (Schuldner) keinen Erfolg.
Nach § 35 I InsO fällt das gesamte Vermögen des Schuldners, das ihm zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er im Laufe des Verfahrens erlangt, in die Insolvenzmasse. Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören gem. § 36 I 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse. Der Pfändungsschutz von Forderungen bestimmt sich nach § 36 I 2 InsO.
Der BGH machte in seinem Beschluss deutlich:
Bei der Inflationsausgleichprämie handelt es sich um Arbeitseinkommen i. S. v. § 850 I ZPO, das nur nach Maßgabe der §§ 850 a–i ZPO gepfändet werden kann. Sie ist eine aus eigenen Mitteln des Arbeitgebers gezahlte freiwillige Zusatzleistung zum Arbeitslohn, keine aus öffentlichen Mitteln finanzierte staatliche Hilfsmaßnahme, und ist lediglich steuerrechtlich und abgabenrechtlich nach § 3 Nr. 11c EStG begünstigt. Es steht dem Arbeitgeber aber frei, ob er diese zusätzliche Leistung gewährt oder nicht.
Die Inflationsausgleichsprämie unterliegt nicht dem Pfändungsschutz des § 850i I 1 ZPO, da es sich nicht um eine einmalige Leistung, sondern um wiederkehrende Bezüge handelt. Zwar ist sie als Einmalzahlung ausgestaltet, ist aber Teil des wiederkehrenden Einkommens und unterliege damit §§ 850 a–h ZPO. Dafür spreche laut BGH, dass der Schuldner die Inflationsausgleichsprämie zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Gehalt erhalte, das für die Erbringung der Arbeitsleistung gezahlt werde. Die einmalige Zahlweise der Prämie ändere daran nichts. Denn die Inflationsausgleichsprämie vergüte weder eine vom Schuldner erbrachte Zusatz- oder Mehrarbeit noch eine besondere einmalige Leistung. Ihr Bezugspunkt sei vielmehr die im abgelaufenen Geschäftsjahr regelmäßige Arbeitsleistung.
Die Inflationsausgleichprämie sei auch nicht als Erschwerniszulage nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar. Diese setze eine besondere Belastung bei oder durch die Erbringung der Arbeitsleistung voraus. Die Prämie hat jedoch keinen Bezug zur Arbeitsleistung. Als Entgelt für die Arbeitsleistung handele es sich auch nicht um eine Aufwandsentschädigung im Sinne der Norm. Auch § 851 I ZPO i. V. m. § 399 BGB
greife nicht. Danach sind Forderungen nicht pfändbar, die nicht abgetreten werden können, weil sie wegen einer Zweckbindung an einen anderen Gläubiger nicht erbracht werden können. Die Inflationsausgleichsprämie ist jedoch nicht zweckgebunden. Der Arbeitnehmer ist in der Verwendung der Prämie – anders als z. B. bei der Corona-Soforthilfe – frei.
Damit ist jetzt klargestellt: Die Inflationsausgleichsprämie als Leistung zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise ist zwar staatlich begünstigt, indem sie steuer- und sozialversicherungsfrei ist. Sie bleibt aber Arbeitslohn und ist als solche zu behandeln. Wegen der Qualifizierung als Vergütung für geleistete Dienste kann die Prämie nicht mit Stichtags- oder Rückzahlungsklauseln verknüpft werden.




