Fehler bei einer Massenentlassungsanzeige können weitreichende Folgen haben. Das BAG hat nun entschieden, wie eine fehlerhafte Angabe zur Zahl der geplanten Kündigungen rechtlich zu bewerten ist.
Wann führen Fehler in der Massenentlassungsanzeige zur Unwirksamkeit einer Kündigung? Mit dieser Frage hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) erneut beschäftigt. Im Mittelpunkt stand dieses Mal eine fehlerhafte Angabe zur Zahl der geplanten Entlassungen.
Was war passiert?
Der Insolvenzverwalter eines insolventen Unternehmens plante die Schließung des Betriebs und die Entlassung aller verbliebenen Beschäftigten. Der Betriebsrat wurde unterrichtet, ein Interessenausgleich abgeschlossen und anschließend eine Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit erstattet.
Darin gab der Insolvenzverwalter an, insgesamt 34 Kündigungen aussprechen zu wollen. Tatsächlich wurden später jedoch lediglich 31 oder 32 Kündigungen ausgesprochen. Ein betroffener Arbeitnehmer hielt seine Kündigung deshalb für unwirksam. Seiner Auffassung nach waren gegenüber dem Betriebsrat und der Agentur für Arbeit widersprüchliche beziehungsweise fehlerhafte Angaben zur Zahl der geplanten Entlassungen gemacht worden.
So entschied das BAG
Das BAG stellte mit Urteil vom 25. Juni 2026 (6 AZR 7/26) klar: Nicht jeder Fehler in einer Massenentlassungsanzeige führt automatisch zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls und insbesondere der Zweck des Anzeigeverfahrens nach § 17 KSchG.
Die Anzeige soll der Agentur für Arbeit ermöglichen, sich frühzeitig auf die bevorstehenden Entlassungen einzustellen und entsprechende Vermittlungsbemühungen und arbeitsmarktpolitische Maßnahmen vorzubereiten.
Im konkreten Fall beeinträchtigte die geringfügig zu hoch angegebene Zahl der geplanten Kündigungen diesen Zweck nach Auffassung des BAG nicht. Die Agentur für Arbeit konnte ihre Aufgaben trotz der fehlerhaften Angabe erfüllen. Die Massenentlassungsanzeige war daher wirksam – ebenso die daraufhin ausgesprochene Kündigung.
Was bedeutet das für Arbeitgeber?
Die Entscheidung zeigt, dass Fehler in einer Massenentlassungsanzeige differenziert betrachtet werden müssen. Einen Freibrief für Ungenauigkeiten gibt sie Arbeitgebern jedoch nicht.
Das Massenentlassungsverfahren bleibt formal anspruchsvoll. Unternehmen sollten deshalb insbesondere Schwellenwerte sorgfältig prüfen, das Konsultationsverfahren ordnungsgemäß durchführen, Sperrfristen beachten und auf vollständige und korrekte Angaben in der Anzeige achten.




