Der Europäische Gerichtshof stärkt die gerichtliche Beweiswürdigung: Auch datenschutzwidrig erlangte personenbezogene Daten können im Einzelfall vor Gericht verwertet werden.
Eine ehemalige Mitarbeiterin soll Betriebsgegenstände unbefugt über ihr privates eBay-Konto verkauft haben. Der Arbeitgeber verlangte deshalb Schadensersatz. Kenntnis von den Verkäufen erlangte er jedoch durch einen Zugriff auf das private eBay-Konto der ehemaligen Angestellten. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hielt es für möglich, dass diese Datenerhebung selbst rechtswidrig erfolgt war, und legte dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen zum Verhältnis von Datenschutzrecht und gerichtlicher Beweisverwertung vor.
Entscheidung des EuGH
Der EuGH stellte klar, dass das deutsche Prozessrecht den Anforderungen der DSGVO grundsätzlich genügt. Gerichte dürfen personenbezogene Daten im Rahmen ihrer Beweiswürdigung verwenden, auch wenn diese möglicherweise datenschutzwidrig erlangt wurden. Ein automatisches Beweisverwertungsverbot besteht nach der Entscheidung nicht.
Gleichzeitig betonte der Gerichtshof, dass Gerichte bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weiterhin die datenschutzrechtlichen Grundsätze beachten müssen. Insbesondere dürfen nur die für das Verfahren erforderlichen Daten verwendet werden. Werden personenbezogene Daten gegenüber Verfahrensbeteiligten oder Dritten offengelegt, muss das Gericht prüfen, ob die Offenlegung auf das notwendige Maß beschränkt werden kann und geeignete Schutzmaßnahmen erforderlich sind.
Außerdem stellte der EuGH klar, dass eine Verletzung datenschutzrechtlicher Informationspflichten nicht automatisch dazu führt, dass entsprechende Daten im Gerichtsverfahren unberücksichtigt bleiben.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung schafft mehr Rechtssicherheit für Gerichtsverfahren, in denen personenbezogene Daten als Beweismittel eine Rolle spielen. Datenschutzverstöße führen nicht ohne Weiteres dazu, dass Beweise unverwertbar sind. Vielmehr ist eine sorgfältige Abwägung im Einzelfall erforderlich.
Für Arbeitgeber bedeutet dies jedoch keine „Freigabe“, personenbezogene Daten rechtswidrig zu beschaffen. Datenschutzrechtliche Verstöße können weiterhin erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die Entscheidung betrifft ausschließlich die Frage, unter welchen Voraussetzungen Gerichte solche Daten im Prozess berücksichtigen dürfen.




