Der Bundesrat hat am 24. November 2023 dem Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) zugestimmt. Das Gesetz enthält einige Änderungen, die zum 1. Januar 2024 in Kraft treten.
Für die betriebliche Praxis dürfte vor allem die enthaltene Anhebung des Kinderkrankengeldanspruches für die Jahre 2024 und 2025 von Bedeutung sein – siehe Tabelle.
| Gesetzliche „Normallage“ (§ 45 Abs. 1 SGB V) | Corona Sonderregeln 2022/2023 (§ 45 Abs. 2a SGB V) | Erhöhung 2024/2025 (§ 45 Abs. 1a SGB V) | |
| Anspruch pro Kind | 10 Tage | 30 Tage | 15 Tage |
| Alleinerziehend | 20 Tage | 60 Tage | 30 Tage |
| Höchstanspruch pro Kalenderjahr | 25 Tage | 65 Tage | 35 Tage |
| Alleinerziehend | 50 Tage | 130 Tage | 70 Tage |
Zudem wird ein neuer Anspruch auf Kinderkrankengeld bei medizinisch notwendiger Mitaufnahme eines Elternteils während der stationären Behandlung eines versicherten Kindes bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (§ 45 Abs. 1a SGB V) eingeführt. Bis zur Vollendung des 9. Lebensjahres wird die Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson aus medizinischen Gründen unwiderlegbar vermutet.
Das Gesetz dürfte alsbald im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Diese Änderungen treten zum 1. Januar 2024 in Kraft.




