Wenn sich bei einer Betriebsratswahl weniger Arbeitnehmer um einen Betriebsratssitz bewerben, als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann ein „kleinerer“ Betriebsrat errichtet werden.
So hat das BAG am 24. April 2024 (7 ABR 26/23) entschieden.
Wesentlicher Inhalt:
Die Arbeitgeberin ist Trägerin einer Klinik mit in der Regel 170 Beschäftigten. Bei dieser Betriebsgröße sieht das Betriebsverfassungsgesetz einen aus sieben Mitgliedern bestehenden Betriebsrat vor. Bei der im Frühjahr 2022 eingeleiteten Betriebsratswahl kandidierten nur drei Arbeitnehmerinnen und es wurde ein Betriebsrat mit drei Mitgliedern gewählt. Die Arbeitgeberin hat diese Wahl für nichtig gehalten und beim Arbeitsgericht eine entsprechende Feststellung begehrt. Das haben die Vorinstanzen abgelehnt und die Betriebsratswahl für wirksam erachtet.
Der Beschluss, dass ein „kleinerer“ Betriebsrat errichtet werden kann, wenn sich bei einer Betriebsratswahl weniger Arbeitnehmer um einen Betriebsratssitz bewerben, als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, liegt bislang nur als Pressemitteilung vor.
Es steht der Wahl eines Betriebsrats nicht entgegen, wenn sich nicht genügend Bewerber für das Betriebsratsamt finden. Bei der Betriebsratsgröße ist in dem Fall von weniger Kandidaten als zu besetzenden Betriebsratssitzen auf die (jeweils) nächstniedrigere Stufe des § 9 BetrVG so lange zurückzugehen, bis die Zahl von Bewerbern für die Errichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern ausreicht.
Bewertung:
Die Entscheidung des BAG ist nicht nachvollziehbar. Das Gesetz sieht konkrete Zahlen für das Betriebsratsgremium in Abhängigkeit von der Betriebsgröße vor. Eine Abweichung ist im Gesetz nur für den Fall vorgesehen, dass ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern hat, nur für diesen Fall ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu legen. Der Fall, dass ein Betrieb nicht genügend Bewerber hat, ist gesetzlich nicht geregelt.




