Der Bundesrat stimmt dem Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) zu. Mit dem Gesetz sollen Kompetenzen, Fähigkeiten und Erfahrungen, die auch ohne vorherige Ausbildung im Berufsleben gesammelt wurden, formal festgestellt und bescheinigt werden.
Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 5. Juli 2024 dem Berufsbildungsvalidierungs- und digitalisierungsgesetz (BVaDiG) zugestimmt. Im Folgenden informieren wir Sie über die wesentlichen Gesetzesinhalte.
Feststellung beruflicher Handlungsfähigkeit
Mit dem Gesetz sollen Kompetenzen, Fähigkeiten und Erfahrungen, die auch ohne vorherige Ausbildung im Berufsleben gesammelt wurden, formal festgestellt und bescheinigt werden (Validierung). Ein Zertifikat bescheinigt die vollständige Vergleichbarkeit mit dem Referenzberuf. Das Feststellungsverfahren ermöglicht die Zulassung zur Externenprüfung und zu einer Aufstiegsfortbildung samt Meisterprüfung. Das Zertifikat bescheinigt keinen Berufsabschluss. Die Absolventinnen und Absolventen bleiben formal unqualifiziert.
Antragsberechtigt für das neue Feststellungs- und Validierungsverfahren ist, wer das 25. Lebensjahr vollendet und über Berufserfahrungen verfügt, die dem Eineinhalbfachen der Ausbildungszeit des jeweiligen Berufs im System der dualen Berufsbildung nach dem BBiG und der HwO entsprechen. Von der Altersgrenze ausgenommen sind Menschen mit Behinderung, da davon ausgegangen wird, dass keine Verdrängungseffekte gegenüber einer regulären Berufsausbildung zu erwarten sind und damit eine bestmögliche Inklusion sichergestellt werden kann.
Einschätzung der Verbände
Die Zielsetzung des Gesetzes, beruflich erworbene Kompetenzen sichtbar zu machen, Hürden für den alternativen Erwerb eines Berufsabschlusses abzubauen und den Pool qualifizierter Fachkräfte zu erweitern, ist im Grundsatz zu begrüßen.
Das Feststellungsverfahren darf aber nicht zu Lasten der betrieblichen Ausbildung gehen. Den Antragstellenden muss klar sein, dass die non-formalen und im Berufsleben informell erworbenen Kompetenzen keine vollwertige Alternative zur dualen Ausbildung darstellen. Zudem kann es in den Betrieben zu Irritationen bei tariflichen Eingruppierungen führen, da die Absolventinnen und Absolventen wegen des zeitlichen und geldlichen Aufwands eine gestiegene Erwartungshaltung haben, obwohl sie formal unqualifiziert bleiben.
Digitalisierung in der Berufsbildung
Das Gesetz schafft die Grundlage, die Potenziale der Digitalisierung in der beruflichen Bildung stärker zu nutzen:
- Ausbildungsverträge können zukünftig auch in Textform und nicht mehr ausschließlich in Schriftform abgeschlossen werden.
- Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine unmittelbare Vermittlung der Ausbildungsinhalte in angemessenem Umfang auch als digitales mobiles Ausbilden möglich, ohne gleichzeitige Anwesenheit der Auszubildenden und ihrer Ausbilder oder Ausbilderinnen am gleichen Ort.
- Zukünftig ist es möglich, dass sich Prüfende auch virtuell zu einer Prüfung zuschalten können. Dies reduziert den Aufwand für Prüfende erheblich. Hierfür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, insbesondere, dass sich ein Prüfender am selben Ort wie der Prüfling befindet.
- Mit der Einwilligung der Auszubildenden und sofern die technischen Voraussetzungen vorliegen, kann das Abschlusszeugnis auch elektronisch erstellt und übermittelt werden.
Einschätzung der Verbände
Die vorgesehenen Maßnahmen sind durchgehend positiv und als zielführend einzuschätzen.
Sonstiges
Die Berufsschulnote auf dem Abschlusszeugnis der zuständigen Stellen muss verbindlich ausgewiesen werden.
Einschätzung der Verbände
Dies kann zur Stärkung der Rolle der Berufsschulen in der dualen Berufsbildung beitragen.
Weitere Details zu den Gesetzesänderungen und den Positionen der Arbeitgeberverbände entnehmen Sie bitte den Stellungnahmen der BDA zum Referentenentwurf und zum beschlossenen Gesetz nachfolgend nach Login oder im Downloadbereich unter dem Thema Aus- & Weiterbildung.




